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Februar-2005

Rechtstipp: Bagatellschadengrenze bei 700 Euro ist angemessen
22.02.2005 Immer wieder gibt es nach Unfällen Streit um die Höhe des Schadens und die so genannte Bagatellschadengrenze. Zu den strittigen Punkten gehört, wann ein Geschädigter zum Beispiel Kosten, die er für einen Gutachter aufgewandt hat, vom Verursacher ersetzt bekommt.

Dies richtet sich nicht allein danach, ob "die durch die Begutachtung ermittelte Schadenhöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht", stellte dazu jetzt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin klar. Denn zum Zeitpunkt des Auftrags an den Gutachter sei dem Geschädigten die Höhe des Schadens ja nicht bekannt, betonte er.

Allerdings könne ein Richter später aus der Schadenhöhe Rückschlüsse ziehen, "ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war" oder ob nicht möglicherweise der Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätte. Der GDV verweist darauf, dass der Karlsruher Bundesgerichtshof eine "Bagatellschadengrenze" von 700 Euro für angemessen hält. (AZ: VI ZR 365/03) Quelle: (ddp)


Autobahnauffahrt - Unfallgefahr durch eilige Einfädler
23.02.2005 Beim Einfädeln auf die Autobahn setzt sich eine gefährliche Unsitte durch: Ganz Eilige fahren vom Beschleunigungsstreifen direkt auf die Überholspur und gefährden damit den Nachfolgeverkehr. Wie die Deutsche Verkehrswacht mitteilt, sparen sie dadurch zwar einige Sekunden. Jedoch müssen nachfolgende Fahrer kräftig auf die Bremse treten.

Einen weiteren Gefahrenpunkt sieht der Verband im Verhalten von Einfädlern, die noch schnell einen Lkw überholen, der bereits auf der Autobahn fährt. "Sie gefährden sich und andere, weil sie den Bremsweg eines 40-Tonners erheblich unterschätzen", heißt es weiter.

Wie gefährlich die Situation an der Autobahnauffahrt ist, verdeutlichen die Unfallzahlen. Nach Angaben der Verkehrswacht ereigneten sich an den Einmündungen deutscher Autobahnen im Jahr 2003 insgesamt 2384 schwere Unfälle. Quelle: (ddp)


Bei offensichtlichem Kfz-Mangel keine Hinweispflicht des Verkäufers
17.02.2005 Bei offensichtlichen Mängeln eines gebrauchten Autos besteht bei einer Veräußerung "keine Offenbarungspflicht des Verkäufers". Mit diesem Urteil wies das Landgericht München (AZ: 26 O 17856/04) Wandlungsforderungen eines Kfz-Erwerbers zurück.

Im strittigen Fall hatte ein Privatmann einen zehn Jahre alten Pkw verkauft, der laut "Focus-Money" einige Roststellen auf der Motorhaube und eine Delle an einer Fahrzeugseite aufwies. Später entdeckte der Käufer Lackschäden und verlangte eine Rückabwicklung des Kaufvertrags. Zu Unrecht, befanden die Richter. Wenn ein Privatmann einen Gebrauchtwagen unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufe, müsse er den Erwerber nicht auf offensichtliche Mängel hinweisen. Quelle: (dpd)



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